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   OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19   

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https://dejure.org/2020,17583
OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19 (https://dejure.org/2020,17583)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26.06.2020 - 2 A 271/19 (https://dejure.org/2020,17583)
OVG Saarland, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 2 A 271/19 (https://dejure.org/2020,17583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 22.01.2020 - 2 A 273/19

    Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln; Übernahme von

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    [vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126] Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).

    [vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris] Der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens zur Klärung dieser Frage bedarf es nicht; sie lässt sich unschwer aus dem Gesetz beantworten.

  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 27.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    [vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126] Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).
  • BVerwG, 10.07.1997 - 4 NB 15.97

    Bauplanungsrecht - Konkurrenz zum Landesbauordnungsrecht, Verunstaltungsabwehr

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    Der zweiten von ihr in dem Zusammenhang angeführten Entscheidung vom Juli 1997 [vgl. den Beschluss vom 10.7.1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19] ist zu entnehmen, dass Gestaltungsvorschriften, die über den Festsetzungskatalog in § 9 Abs. 1 BauGB hinausgehen, ohne den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand rechtlicher Ordnung zu haben, dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht offenstehen, das die Gemeinden auch ermächtigen kann, positive Gestaltungsziele zu verfolgen.
  • BVerwG, 31.05.2005 - 4 B 14.05

    Umfang der örtlichen Bauvorschriften zur Verwirklichung von gestalterischen

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    In dem der Entscheidung vom Mai 2005 [vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.5.2005 - 4 B 14.05 -, BRS 69 Nr. 148] zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Gemeinde ein generelles Verbot zur Herstellung von Stellplätzen im Vorgartenbereich für nicht gewerblich benutzte Grundstücke erlassen.
  • BVerwG, 03.12.1992 - 4 C 26.91

    Bauplanungsrecht: Beurteilung von Werbeanlagen als bauliche Anlage

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    [vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 - 2 A 273/19 -, bei Juris; BVerwG Urteile vom 3.12.1992 - 4 C 26.91 -, BauR 1993, 319, und vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BRS 54 Nr. 126] Der Katalog für Werbeanlagen in der dortigen Nr. 3 (ehemals Nr. 2) erfasst seit 2012 auch die Prüfung örtlicher Bauvorschriften (§ 85 LBO).
  • OVG Saarland, 30.09.2003 - 1 R 11/03

    Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbetafel im

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.
  • OVG Saarland, 19.03.2018 - 2 A 851/17

    Beseitigungsanordnung für eine Werbeanlage in einem Wohngebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 26.06.2020 - 2 A 271/19
    Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBO 2004/2015 in gleichgelagerten Fällen regelmäßig aufdrängende Frage, ob eine kategorisierende, lediglich allgemein auf "Gebiete" ohne Bezug zu konkreten Örtlichkeiten und deren Schutzwürdigkeit verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2018 - 2 A 851/17 - und vom 11.5.2018 - 2 B 850/17 -, SKZ 2018, 140, Leitsatz Nr. 35 und bei juris, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 11/03 -, BauR 2004, 880, wonach es "zumindest sehr zweifelhaft erscheint", ob mit Blick auf die Eigentumsgarantie eine ohne konkreten räumlichen Bezug vorgenommene generelle Einschränkung der Zulässigkeit von Werbeanlagen für bestimmte Gebietskategorien in Anlehnung an die Baunutzungsverordnung und eine ganz allgemein angeordnete sinngemäße Geltung dieser Regelungen auch in entsprechenden faktischen Baugebieten als durch die landesrechtliche Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften (dort noch § 113 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1974) ungeachtet der inzwischen "offeneren" Formulierung in § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO gerechtfertigt angesehen werden kann] bedarf keiner Vertiefung.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.2023 - 3 S 938/23

    Baden-Württemberg; kommunale Satzung über das Anbringen von Werbeanlagen

    Eine solche Beschränkung der Gestaltungspflege auf den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 4 LBO ließe zudem die Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinde nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO weitgehend ins Leere laufen, denn wo § 11 Abs. 4 LBO Werbeanlagen allgemein für unzulässig erklärt, bedarf es keines Erlasses gestalterischer Vorgaben durch die Gemeinde (s. auch Saarl. OVG, Beschl. v. 26.06.2020 - 2 A 271/19 - juris Rn. 16; Beschl. v. 22.01.2020 - 2 A 273/19 - juris Rn. 33).
  • OVG Saarland, 04.12.2020 - 2 A 269/20

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    [vgl. zu sog. "Werbeanlagensatzungen" insbesondere zur Gesetzgebungskompetenz der Länder in dem Zusammenhang zuletzt etwa OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 14.7.2020 - 2 A 272/19 - und vom 26.6.2020 - 2 A 271/19 -, beide bei Juris] Der § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBO ermächtigt die saarländischen Gemeinden, Regelungen zu treffen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen auch nach Art, Größe und Anbringungsort zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern und Verbote von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen zu erlassen.
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